• Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Steuerthemen
    • Wirtschaftsthemen
  • Karriere
    • Wir stellen uns vor
    • Ausbildung
    • Praktikum
    • Anstellung
  • Mandantenbereich
    • Infothek
    • Datev Mandanten - News
    • Mandanten-Monatsinfo
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
 
 
 
 

 



 


 

 


 

  Datev Infothek

Aktuelle Steuerentwicklungen nach Veröffentlichungsdatum sortiert, durchsuchbar.


Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Sonstige 
Montag, 12.01.2026

Hohe Hundesteuer für Zweit- und Dritthunde zulässig

Deutlich erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde sind rechtmäßig, solange sie keine erdrosselnde Wirkung entfalten und sich die Gemeinde innerhalb ihres weiten steuerlichen Gestaltungsspielraums bewegt. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei Verfahren (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO).

Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage der Hundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen. Laut Satzung hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50 Euro vorgesehen, für Zweithunde beträgt die jährliche Steuer 400 Euro und für jeden weiteren Hund 600 Euro. Für das Vorjahr sahen die Satzungsregelungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120 Euro und für weitere Hunde in Höhe von 350 Euro vor. Gegen die Steuerbescheide wandten sich die Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihren Klagen. Die Steuern kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und hätten erdrosselnde Wirkung. In Relation zu dem für den ersten Hund vorgesehenen Steuersatz seien die Steuersätze für den zweiten und dritten Hund unverhältnismäßig hoch. Die Ortsgemeinde habe zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb sie die für Mehrhundehaltungen geltenden Steuersätze für das Jahr 2024 erhöht habe.

Die Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Die für die Höhe der Steuersätze maßgebliche Satzungsregelung sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Dem Satzungsgeber komme ein weiter Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze zu, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlichtweg unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Die Ortsgemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Erwägungen für die gewählten Steuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungsdirektiven gebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte. Dies sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Hundehaltungskosten von etwa 1.000 Euro jährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hund geltenden Steuersatz oder mit Blick auf die absolute Höhe der Steuer der Fall. Die Ortsgemeinde habe sich bei der Festsetzung der Steuersätze noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums bewegt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.




 

 

 



 

Kontakt

Ternus & Ternus Steuerberatungsgesellschaft mbH

Bahnhofstr. 27, 66740 Saarlouis

Mail: kanzlei@ts-steuern.de

Tel: +49 (0) 68319896 0


Datev Smart Experts Profil


Steuerberaterkammer Saar - Ausbilder

Letzte Änderung: 27.01.2026 © 2026
Startseite | Kontakt | Daten­schutz | Impressum
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Steuerthemen
    • Wirtschaftsthemen
  • Karriere
    • Wir stellen uns vor
    • Ausbildung
    • Praktikum
    • Anstellung
  • Mandantenbereich
    • Infothek
    • Datev Mandanten - News
    • Mandanten-Monatsinfo
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
 

Externe Inhalte

Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.

Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.

Cookie-Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.

Technisch notwendige
Diese Cookies sind zum Betrieb der Webseite notwendig, z.B. zum Schutz vor Hackerangriffen und zur Gewährleistung eines konsistenten und der Nachfrage angepassten Erscheinungsbilds der Seite.
Analytische
Diese Cookies werden verwendet, um das Nutzererlebnis weiter zu optimieren. Hierunter fallen auch Statistiken, die dem Webseitenbetreiber von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden, sowie die Ausspielung von personalisierter Werbung durch die Nachverfolgung der Nutzeraktivität über verschiedene Webseiten.
Drittanbieter-Inhalte
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Alle akzeptieren
Speichern
Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung