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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 06.10.2025

Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG - Verlustmodell unzulässig

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden und damit das Steuermodell mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt. Die Richter stellten klar, wann § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht greift. Damit setzten sie der gezielten Steuervermeidung enge Grenzen. Den drei Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 %, sondern nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden (Az. VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23).

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. In allen drei Fällen konnte das Gestaltungsziel somit jeweils nicht erreicht werden.

Hintergrund

Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.




 

 

 



 

Kontakt

Ternus & Ternus Steuerberatungsgesellschaft mbH

Bahnhofstr. 27, 66740 Saarlouis

Mail: kanzlei@ts-steuern.de

Tel: +49 (0) 68319896 0


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Letzte Änderung: 08.10.2025 © 2025
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