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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Abriss einer alten, unbrauchbaren Steganlage und der Neubau mit zusätzlichen Liegeplätzen steuerlich nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungskosten gelten. Eine umfassende Sanierung der Kaimauer stelle ebenfalls Herstellungsaufwand dar. Steganlage und Kaimauer seien Betriebsvorrichtungen für die gewerbliche Vermietung (Az. 14 V 14045/23).
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Aufwendungen für die Sanierung und Erweiterung einer alten Bootssteganlage samt Kaimauer und Bootshaus in einem Umfang von 40 % der Gesamtkosten als Herstellungskosten und zu 60 % als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, Stege und Kaimauer seien eine einheitliche Anlage. Es habe keine vollständige Neuschaffung gegeben. Des Weiteren sei eine längere Nutzungsdauer als die wasserrechtliche Genehmigung (9,5 Jahre) nicht realistisch. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Kosten für den vollständigen Abriss und Neubau mit erheblichen Erweiterungen insgesamt Herstellungskosten darstellen, die nur über AfA – 20 Jahre – abziehbar sind.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Steganlage und der Kaimauer auf 20 Jahre geschätzt hat. Die Umbau-/Sanierungsaufwendungen können nicht linear über den verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung verteilt werden.
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